Rahmenordnung zur Feier öffentlicher Gottesdienste
(wirksam vom 3. November bis vorerst 30. November2020)
Für öffentliche Gottesdienste gelten – vor dem Hintergrund dergegenwärtigen Rechtslage – nun folgende Regelungen:
- Vorgeschrieben ist ein Abstand zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamenHaushalt leben, von mindestens 1,5 Metern.
- Der Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keinen MNS tragen können.
- Menschenansammlungen vor und nach den Gottesdiensten vor den Ein- und Ausgängen sind unbedingt zu vermeiden.
- Die Weihwasserbeckenmüssen entleert und gereinigt sein. Das Besprengen von Personen und Gegenständen mit frischem Weihwasser ist unbedenklich. Weihwasser in abgedeckten Behältnissen soll zur Mitnahme für die Verwendung zuhause angeboten werden, wenn es über einen Hahn entnommen werden kann.
- Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten undsich im Gebet mit anderen zu verbinden; dafür können auch Gottesdienstübertragungen (Radio, Fernsehen, Livestream etc.) eine Unterstützung sein. Modelle für das Feiern von Hausgottesdiensten sind auf www.netzwerk-gottesdienst.at zu finden.
- Die Kirchen in Telfs sind tagsüber offen zum persönlichen Gebet;
- Gemeindegesang und Chorgesang derzeit unterbleiben.
- Beim Kommuniongang sind aus hygienischen Gründen folgende Regeln zu beachten:
- Beim Gang zur Kommunion ist der Mindestabstand von 1,5 Metern immereinzuhalten;
- es ist nur Handkommunionmöglich;
- die Worte „Der Leib Christi –Amen“ entfallen unmittelbar beim Empfang der Kommunion durch die Gläubigen;
- mit der heiligen Kommunion in den Händen treten die Gläubigen wenigstens 2 Meter zur Seite, um in Ruhe und Würde die Kommunion zu empfangen, was mit einem leichten Anheben des MNS möglich ist.
Feiern der Taufe und der Trauung
sind auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Begräbnisse
- Für Totenwache, Begräbnismesse oder Wort-Gottes-Feier in der Kirche gelten die Regeln dieser Rahmenordnung;
- Am Friedhof und in Aufbahrungshallen müssen die staatlichen Vorgaben eingehalten werden; diese sehen eine Höchstzahl von 50 Personen vor.